Ersatzversorgung

Gemäß § 38 EnWG

Gemäß § 36 Abs. 2, Satz 2 EnWG sind die Stadtwerke Bad Sooden-Allendorf nach § 18 Abs. 1 EnWG als Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung für Elektrizität verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre im Netzgebiet der Stadtwerke Bad Sooden-Allendorf festzustellen, sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Als Grundversorger gilt dabei nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden mit Elektrizität versorgt. Eine Definition des Begriffs Haushaltskunde ergibt sich aus § 3 Nr. 22 EnWG.

Gem. § 38 EnWG ist der Ersatzversorger der Grundversorger.

Nach den uns vorliegenden Daten haben wir zum 1. Juli 2024 in unserem Netzgebiet 1 (Kernstadt) die Stadtwerke Bad Sooden-Allendorf als Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 2, Satz 1 EnWG für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 festgestellt.

Nach den uns vorliegenden Daten haben wir zum 1. Juli 2024 in unserem Netzgebiet 2 (Stadtteile Ahrenberg, Dudenrode, Ellershausen, Hilgershausen, Kammerbach, Kleinvach, Oberrieden, Orferode, Weiden) die E.ON Energie Deutschland GmbH  als Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 2, Satz 1 EnWG für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 festgestellt.